Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 12.7.2014 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.6.2014 mit einem am 29.7.2014 beim
Mit Schriftsatz vom 24.9.2014, eingegangen beim
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