Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht -
Der Senat kann das Vorbringen des Klägers unter dieser Prämisse nicht als Beschwerde auslegen. Über eine Beschwerde wäre nämlich gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG iVm § 172 Abs 1 SGG nur vom Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Ein Rechtsmittel unmittelbar an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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