BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 5 R 422/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 942/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 1333/13

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 5 R 422/15 B) - DRsp Nr. 2016/3583

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 422/15 B

DRsp Nr. 2016/3583

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 24.11.2015 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab dem 2.11.2012 verneint.

Die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin privatschriftlich "durch Beschwerde" angefochten und gleichzeitig beantragt, ihr - falls erforderlich - Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Fachanwalts "für Familien- und (Renten)recht" zu bewilligen.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),