BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 5 R 38/15 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 304/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 934/12

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 5 R 38/15 R) - DRsp Nr. 2016/3248

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 38/15 R - Aktenzeichen B 5 R 440/15 B

DRsp Nr. 2016/3248

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2015 sowie die Revision gegen diese Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerde- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 4.12.2015 zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 23.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben "Revision beziehungsweise Beschwerde" eingelegt.

Diese Rechtsmittel des Klägers sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden sind. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, das an sich statthafte Rechtsmittel, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.1.2016 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Entsprechendes gilt für die vom Kläger eingelegte "Revision". Diese ist aber auch deshalb nicht statthaft, weil sie weder durch das LSG zugelassen wurde noch ein die Revision zulassender Beschluss des BSG vorliegt (vgl § 160 Abs 1, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 1 SGG).