BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 5 R 358/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 166/08
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 167/02

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 5 R 358/15 B) - DRsp Nr. 2016/7154

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 358/15 B

DRsp Nr. 2016/7154

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 30.6.2015 hat das Thüringer LSG Ansprüche des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.) und Verfahrensmängel (II.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.