BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 3 KR 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 119/15
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 212/13

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 3 KR 6/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4372

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 6/15 BH

DRsp Nr. 2016/4372

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.10.2015 unter Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. In der Hauptsache ist seine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h streitig, nachdem der Kläger seit 2012 mit einem Elektrorollstuhl versorgt ist, der 6 km/h fährt.

Die Beklagte lehnte die Versorgung des 1956 geborenen, multimorbiden Klägers mit einem Elektrorollstuhl in der 10 km/h-Version ab, da dem Basisausgleich in der 6 km/h-Version genüge getan sei und wies darauf hin, dass er auch einen Elektrorollstuhl mit der Ausstattung 10 km/h wählen könne, wenn er die dadurch entstehenden Mehrkosten trage. Entsprechende Kostenvoranschläge fügte sie für beide Varianten bei (Bescheid vom 12.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013).