BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 3 KR 57/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 212/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 284/10

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 3 KR 57/15 B) - DRsp Nr. 2016/3678

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 57/15 B

DRsp Nr. 2016/3678

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten ihrer Hörgeräte, soweit diese den Festbetrag nach dem SGB V sowie den ihr von der beigeladenen Rentenversicherung vergleichsweise gezahlten Betrag in Höhe von 1000 Euro übersteigen.

Die 1966 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet an einer beidseitigen Schwerhörigkeit. Auf eine entsprechende ärztliche Verordnung vom 22.1.2010 bewilligte die Beklagte ihr eine Versorgungspauschale in Höhe des Festbetrages von 1035 Euro für beide Hörgeräte (Bescheid vom 26.1.2010). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Bitte, die Kosten vollständig zu übernehmen, da die höherwertigen Hörgeräte notwendig seien, um ihren Arbeitsplatz als Kauffrau für Bürokommunikation zu erhalten und wie geplant zu erweitern.