BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 14 AS 258/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4263/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1872/14

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 14 AS 258/15 B) - DRsp Nr. 2016/3332

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 258/15 B

DRsp Nr. 2016/3332

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat selbst mit einem am 21.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.8.2015 "Einspruch" gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, den der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde als einzig zulässiges Rechtsmittel wertet. Zugleich hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.