BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 13 R 390/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 163/15
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 754/14

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 13 R 390/15 B) - DRsp Nr. 2016/3191

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 390/15 B

DRsp Nr. 2016/3191

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 7.10.2015 einen Anspruch des Klägers im Zugunstenverfahren auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für Rentenbezugszeiträume, die zu Beginn des Jahres, in dem er den Überprüfungsantrag stellte, schon länger als vier Jahre zurücklagen (24.6.1999 bis 31.12.2009), verneint, da die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X einen solchen Anspruch ausschließe.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 15.1.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).