BSG - Beschluss vom 27.01.2016
B 12 KR 77/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 195/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 826/10

BSG - Beschluss vom 27.01.2016 (B 12 KR 77/15 B) - DRsp Nr. 2016/3677

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 77/15 B

DRsp Nr. 2016/3677

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den früheren Arbeitgeber der Klägerin.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 15.4.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).