BSG - Beschluss vom 26.06.2014
B 2 U 50/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 346/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 41/10

BSG - Beschluss vom 26.06.2014 (B 2 U 50/14 B) - DRsp Nr. 2014/15904

BSG, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 50/14 B

DRsp Nr. 2014/15904

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.2.2014, das am 28.2.2014 nach Weiterleitung durch das LSG beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.