BSG - Beschluss vom 26.02.2016
B 13 R 417/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 369/12
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 389/11

BSG - Beschluss vom 26.02.2016 (B 13 R 417/15 B) - DRsp Nr. 2016/7109

BSG, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 417/15 B

DRsp Nr. 2016/7109

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 2.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf eine nicht aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzte Altersrente auch für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2010 verneint. Für die Zeit ab November 2010 zahlt der beklagte Rentenversicherungsträger auf einen Antrag des Klägers vom 13.10.2010 hin die Altersrente ohne Abschläge zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau, die im März 2000 verstorben war. Das LSG hat es als verfassungsgemäß angesehen, dass nach den Bestimmungen des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG eine Anpassung der Rente des Ausgleichsverpflichteten infolge des Todes der ausgleichsberechtigten Person nur auf Antrag und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt (§§ 37, 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG).

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

II