Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 15.1.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stade vom 8.7.2015 unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.2.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG im Verfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.
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