Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit September 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs 5 SGB XII) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2014). Die Klage beim Sozialgericht (
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