Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin wendet sich erneut gegen den Entzug ihrer Zulassung als Leistungserbringerin (Logopädie) (vgl Bayerisches LSG-Urteil vom 14.5.2013 - L 4 KR 302/11;
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