BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 3 KR 68/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 39/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1045/11

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 3 KR 68/15 B) - DRsp Nr. 2016/3244

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 68/15 B

DRsp Nr. 2016/3244

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich erneut gegen den Entzug ihrer Zulassung als Leistungserbringerin (Logopädie) (vgl Bayerisches LSG-Urteil vom 14.5.2013 - L 4 KR 302/11; BSG Beschluss vom 9.12.2013 - B 1 KR 91/13 B). Im dortigen Verfahren wurde die Zulassung zum 12.10.2010 durch die AOK Bayern widerrufen, weil die Praxisausstattung den Anforderungen von § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V wegen geringer Raumgröße und fehlender Trennung der Therapie- von den Privaträumen nicht entsprach.