BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 2 U 325/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 64/14
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 60/12

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 2 U 325/15 B) - DRsp Nr. 2016/3243

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 325/15 B

DRsp Nr. 2016/3243

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit einem am 30.12.2015 per Telefax (in vollständiger Form) beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.2015 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 26.11.2015 zugestellten Beschluss eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.12.2015 abgelaufen ist, einlegen (§ 64 Abs 3, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in den vorigen Stand sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 64/14
Vorinstanz: SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 60/12