BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 2 U 319/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 3298/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 3157/11

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 2 U 319/15 B) - DRsp Nr. 2016/3116

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 319/15 B

DRsp Nr. 2016/3116

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG Baden-Württemberg mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2015 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegt Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).