BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 2 U 257/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 250/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 419/10

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 2 U 257/15 B) - DRsp Nr. 2016/3115

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 257/15 B

DRsp Nr. 2016/3115

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 8.12.2015 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertritt.