BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 2 U 15/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 2013/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 1506/12

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 2 U 15/15 BH) - DRsp Nr. 2016/5541

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 15/15 BH

DRsp Nr. 2016/5541

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.