BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 14 AS 673/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 433/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1589/13

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 14 AS 673/15 B) - DRsp Nr. 2016/7941

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 673/15 B

DRsp Nr. 2016/7941

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 3.12.2015 (eingegangen am 4.12.2015), Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.10.2015, dem Kläger zugestellt am 30.10.2015, eingelegt. Außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.