BSG - Beschluss vom 26.01.2016
B 13 R 407/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 161/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 418/12

BSG - Beschluss vom 26.01.2016 (B 13 R 407/15 B) - DRsp Nr. 2016/4109

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 407/15 B

DRsp Nr. 2016/4109

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 24.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 22.1.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).