BSG - Beschluss vom 25.05.2016
B 5 RS 27/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 2/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 430/08

BSG - Beschluss vom 25.05.2016 (B 5 RS 27/16 B) - DRsp Nr. 2016/10971

BSG, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 27/16 B

DRsp Nr. 2016/10971

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.2.2016, ihm zugestellt am 5.4.2016, mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 3.5.2016, beim BSG eingegangen am 4.5.2016, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 2/12
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 430/08