BSG - Beschluss vom 25.05.2016
B 11 AL 8/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 42/14
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 454/09

BSG - Beschluss vom 25.05.2016 (B 11 AL 8/16 B) - DRsp Nr. 2016/11498

BSG, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 8/16 B

DRsp Nr. 2016/11498

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der 1953 geborene Kläger beendete durch Aufhebungsvertrag vom 9.12.2008 zum 31.7.2009 sein Arbeitsverhältnis, das seit dem 1.1.1971 bestanden hatte, und meldete sich zum 1.8.2009 arbeitslos. Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1.8.2009 bis 23.10.2009 fest, verbunden mit der Minderung der Anspruchsdauer um 135 Tage, und bewilligte Alg ab dem 24.10.2009 (Bescheide vom 11.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 1.10.2009). Im Klageverfahren hat das SG Frankfurt am Main die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg auch für die Zeit vom 1.8.2009 bis 23.10.2009 zu zahlen; die Verhängung einer Sperrzeit komme nicht in Betracht, da dem Kläger hinsichtlich des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund zuzubilligen sei (Urteil vom 29.1.2014).