Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.
Die Kläger hatten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen einen Bescheid über die Übernahme einer Heizkostennachzahlung Widerspruch eingelegt. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid eine weitere Heizkostennachzahlung in Höhe von 223,40 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid sah hinsichtlich der Aufwendungen eine Erstattung in Höhe von 50 % vor (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|