BSG - Beschluss vom 25.05.2011
B 4 AS 29/11 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 834/10
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1067/10

BSG - Beschluss vom 25.05.2011 (B 4 AS 29/11 B) - DRsp Nr. 2011/11789

BSG, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 29/11 B

DRsp Nr. 2011/11789

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.

Die Kläger hatten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen einen Bescheid über die Übernahme einer Heizkostennachzahlung Widerspruch eingelegt. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid eine weitere Heizkostennachzahlung in Höhe von 223,40 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid sah hinsichtlich der Aufwendungen eine Erstattung in Höhe von 50 % vor (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008).