BSG - Beschluss vom 25.04.2016
B 5 R 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 756/15
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 119/14

BSG - Beschluss vom 25.04.2016 (B 5 R 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/9518

BSG, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen B 5 R 6/16 B

DRsp Nr. 2016/9518

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie nicht erwerbsgemindert sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.