BSG - Beschluss vom 25.04.2016
B 12 KR 96/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 302/13
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 172/11

BSG - Beschluss vom 25.04.2016 (B 12 KR 96/15 B) - DRsp Nr. 2016/9746

BSG, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 96/15 B

DRsp Nr. 2016/9746

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger auf Kapitalleistungen aus drei im Wege der Direktversicherung von früheren Arbeitgebern abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 11.8.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).