Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 2.2.2016 den Streitwert "für das gesamte Verfahren" auf 20 750,79 Euro festgesetzt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, die Sache im Falle der Nichtabhilfe dem
Der Beschluss des LSG vom 2.2.2016 ist nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
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