BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 9 V 69/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 4549/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 1922/12

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 9 V 69/15 B) - DRsp Nr. 2016/5848

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 69/15 B

DRsp Nr. 2016/5848

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheren Berufsschadensausgleich.

Der Beklagte hat bei der 1979 geborenen Klägerin als Folge von Angriffen iS von § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Reihe von Gesundheitsstörungen anerkannt, uA eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, depressive Verstimmungen und eine Borderline-Persönlichkeit (Bescheid vom 15.5.2003). Den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) stellte der Beklagte zuletzt mit 70 fest und erkannte eine besondere berufliche Betroffenheit an. Zugleich gewährte er der Klägerin neben einer Ausgleichsrente einen Berufsschadensausgleich. Diesem legte er das Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 7, DA 9 mit Stellenzulage zugrunde und orientierte sich damit am Abschluss einer Mittelschulausbildung (mittlere Reife) (Bescheid vom 8.3.2012).

Der Widerspruch der Klägerin ua gegen die Berechnungsgrundlage des Berufsschadensausgleichs (BSA) in Gestalt ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012).