Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheren Berufsschadensausgleich.
Der Beklagte hat bei der 1979 geborenen Klägerin als Folge von Angriffen iS von §
Der Widerspruch der Klägerin ua gegen die Berechnungsgrundlage des Berufsschadensausgleichs (BSA) in Gestalt ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012).
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