BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 2 U 312/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 149/13
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 U 103/11

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 2 U 312/15 B) - DRsp Nr. 2016/5843

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 312/15 B

DRsp Nr. 2016/5843

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.