Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.
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