Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. August 2015 - B 2 U 195/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 31.8.2015 (B 2 U 195/15 B) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Schreiben vom 3.11.2015 sinngemäß erhobenen Gegenvorstellung.
II
Die privatschriftlich eingelegte Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Klägerin kann vor dem
Unabhängig davon ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch zugelassene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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