Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Verzinsung eines an den Kläger nach Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; in Zukunft BK 4111) gewährten Nachzahlbetrags streitig.
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