BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 12 R 12/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3512/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 5662/11

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 12 R 12/15 B) - DRsp Nr. 2016/6235

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 12 R 12/15 B

DRsp Nr. 2016/6235

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6718,03 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin für den bei ihr in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2009 beschäftigten Beigeladenen zu 1. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzuzahlen hat, insbesondere darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Hinblick auf sein Studium in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei war (sog Werkstudentenprivileg).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder