BSG - Beschluss vom 25.02.2016
B 12 KR 2/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 34/15
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 277/14

BSG - Beschluss vom 25.02.2016 (B 12 KR 2/16 B) - DRsp Nr. 2016/5839

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 2/16 B

DRsp Nr. 2016/5839

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil sowie die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.1.2016 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 26.11.2015 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2016 Beschwerde, "hilfsweise Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zugleich hat er "vorsorglich" einen "Antrag auf Erklärungsfrist von noch drei Monaten" gestellt und darauf hingewiesen, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt und im anwaltlichen Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei "wie die Organisationen zu den Nrn. 3-7 laut Seite 8" der Rechtsmittelbelehrung. Seine Ausführungen hat er in mehreren nachfolgenden Schreiben ergänzt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.