BSG - Beschluss vom 25.01.2016
B 4 AS 702/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 92/15
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 93/15
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1471/13
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 218/14

BSG - Beschluss vom 25.01.2016 (B 4 AS 702/15 B) - DRsp Nr. 2016/3333

BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 702/15 B

DRsp Nr. 2016/3333

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2015 - L 8 AS 92/15 und L 8 AS 93/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin begehrt mit zwei Klagen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 sowie die Überprüfung sämtlicher Bescheide des Beklagten, die den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2013 betreffen. Das SG Schwerin hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheide vom 27.1.2015). Die hiergegen eingelegten Berufungen hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2015). Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 27.12.2015 gewandt und ausgeführt, sie lege Beschwerde ein und beantrage "Überprüfung der Hauptsache". Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).