BSG - Beschluss vom 25.01.2016
B 12 KR 112/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1091/12
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3190/09

BSG - Beschluss vom 25.01.2016 (B 12 KR 112/14 B) - DRsp Nr. 2016/3232

BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 112/14 B

DRsp Nr. 2016/3232

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Kapitalleistung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Diese Leistung qualifizierte die Beklagte als solche der betrieblichen Altersversorgung und setzte die Beiträge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V monatlich nach einem Einhundertzwanzigstel des Zahlbetrags fest.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.9.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).