BSG - Beschluss vom 25.01.2016
B 12 KR 11/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3606/15
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 459/15

BSG - Beschluss vom 25.01.2016 (B 12 KR 11/15 BH) - DRsp Nr. 2016/3324

BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 11/15 BH

DRsp Nr. 2016/3324

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2015 (L 5 KR 3606/15) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der Kanzlei M. M., L. zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Beitragsbescheide der Beklagten zur Beitragshöhe und zu Beitragsrückständen. Der Kläger war zeitweise freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1., zeitweise war er wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II dort pflichtversichert. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) als solche. Er hält sie wegen Verstoßes gegen das "volle freie Selbstbestimmungsrecht" für verfassungswidrig.

Der Kläger hat beim BSG mit Telefax vom 11.12.2015 PKH für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne weitere Begründung beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.