BSG - Beschluss vom 24.10.2014
B 9 SB 38/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 31/10
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 40/07

BSG - Beschluss vom 24.10.2014 (B 9 SB 38/14 B) - DRsp Nr. 2015/258

BSG, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 38/14 B

DRsp Nr. 2015/258

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Bei dem Kläger war nach einer Prostatakrebserkrankung ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 22.1.2001). Der begehrte Einzel-GdB von 60 und Merkzeichen G wegen einer seit 1996 bestehenden interstitiellen Zystitis blieb dem Kläger versagt. Stattdessen stellt der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von 60 fest (Bescheid vom 9.8.2006). Die Überprüfung blieb erfolglos (Bescheid vom 22.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007). Das SG hat den Beklagten nach urologischer Begutachtung durch Prof. Dr. R verurteilt, über den 1.9.2006 hinaus einen GdB von 80 festzustellen. Das LSG hat den Beklagten nach weiterer internistischer Begutachtung des Klägers durch Dr. M verurteilt, ab November 1998 wechselnd unter Berücksichtigung der Heilungsbewährung für die Zeit von November 2000 bis November 2005 einen GdB von 80, 100 und 80 festzustellen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.2.2014).