BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 9 SB 27/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 54/11
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 544/09

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 9 SB 27/14 B) - DRsp Nr. 2014/15628

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 27/14 B

DRsp Nr. 2014/15628

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 4.2.2009. Das diesen Anspruch verneinende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14.3.2014 ist dem den Kläger vor dem LSG vertretenden Prozessbevollmächtigten am 28.3.2014 zugestellt worden. Die Beschwerde des Klägers vom 22.4.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist am 23.4.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Auf den entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.5.2014 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß bis zum 30.6.2014 einschließlich verlängert. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.6.2014 ist ausweislich des Telefax vom selben Tage 23:50 Uhr beim Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden und beim BSG am 1.7.2014 um 00:13 Uhr eingegangen.