BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 10 SF 1/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 8/14 B
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SV 16/14

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 10 SF 1/14 BH) - DRsp Nr. 2014/15112

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 10 SF 1/14 BH

DRsp Nr. 2014/15112

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 21.8.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt sowie die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG München vom 18.6.2014 (S 24 SV 16/14) zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hat sich das SG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das VG München verwiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 4.9.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.