Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., H., zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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