BSG - Beschluss vom 24.05.2016
B 1 KR 8/16 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 120/16
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 130/16

BSG - Beschluss vom 24.05.2016 (B 1 KR 8/16 S) - DRsp Nr. 2016/10553

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 8/16 S

DRsp Nr. 2016/10553

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 - L 1 KR 120/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung des Oberkiefers. Das SG Darmstadt hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom 6.4.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 28.4.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 20.5.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt.