BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 8 SO 91/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 22/13
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 72/12

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 8 SO 91/15 B) - DRsp Nr. 2016/8136

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 91/15 B

DRsp Nr. 2016/8136

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).