BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 8 SO 1/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 897/15
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 2144/11

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 8 SO 1/16 BH) - DRsp Nr. 2016/9675

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 1/16 BH

DRsp Nr. 2016/9675

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landesssozialgerichts vom 19. November 2015 - L 8 SO 897/15 - Prozesskostenhilfe in Höhe von 100 Euro bewilligt und insoweit Rechtsanwältin H. beigeordnet.

Gründe:

Die Klägerin ist rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erklärung abgegeben, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 100 Euro zu übernehmen. Rechtsanwältin H., deren Beiordnung die Klägerin beantragt, hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Übernahme der von der Klägerin zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro beschränkt, weil diese nicht in der Lage sei, die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der von ihr vorgelegten Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Klägerin dies nachgewiesen.