BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 13 R 7/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 481/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 174/10

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 13 R 7/16 S) - DRsp Nr. 2016/9330

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 7/16 S

DRsp Nr. 2016/9330

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Urteil vom 19.11.2015 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.5.2013 zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. In der Kostenentscheidung hat es der Klägerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 225 Euro auferlegt und die Revision nicht zugelassen.

Gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr hat die Klägerin am 21.12.2015 Beschwerde eingelegt, weil diese nicht gerechtfertigt sei; auch unter Berücksichtigung des § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse es in zweiter Instanz die Möglichkeit geben, einen "Irrtum" des Gerichts aus der Welt zu schaffen.