BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 13 R 7/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 19/15
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1019/11

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 13 R 7/16 BH) - DRsp Nr. 2016/7561

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 7/16 BH

DRsp Nr. 2016/7561

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 11.1.2016 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den sie nicht begründet.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.