BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 12 R 35/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 23/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 213/12

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 12 R 35/15 B) - DRsp Nr. 2016/9747

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 35/15 B

DRsp Nr. 2016/9747

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer für die Klägerin in der Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 verrichteten Tätigkeiten im Transportdienstleistungsbereich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).