BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 12 KR 85/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 42/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 771/12

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 12 KR 85/15 B) - DRsp Nr. 2016/7924

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 85/15 B

DRsp Nr. 2016/7924

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat. Die Lebensversicherung wurde mit Prämien der Klägerin im Wege der Gehaltsumwandlung ihres 13. Monatsgehalts finanziert. Zum 1.12.2004 rückte sie in die Versicherungsnehmerstellung ein. Fortan wurde die Lebensversicherung prämienfrei gestellt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).