BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 8 SO 103/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 225/14
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 80/12

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 8 SO 103/15 B) - DRsp Nr. 2016/6769

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 103/15 B

DRsp Nr. 2016/6769

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung weiterer Kosten als Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) durch den Beklagten.