Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2015, das seinem damaligen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 6 S 5 SGG) am 12.1.2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 S 1 iVm § 174 Abs 1 und 4 S 1 ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden ist, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Faxschreiben vom 7.2.2016 am 8.2.2016 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig mitgeteilt, die "Begründung und ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgt[en] nach Bekanntgabe des Aktenzeichens".
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