BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 5 R 42/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 71/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5681/11

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 5 R 42/16 B) - DRsp Nr. 2016/5846

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 5 R 42/16 B

DRsp Nr. 2016/5846

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2015, das seinem damaligen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 6 S 5 SGG) am 12.1.2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 S 1 iVm § 174 Abs 1 und 4 S 1 ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden ist, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Faxschreiben vom 7.2.2016 am 8.2.2016 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig mitgeteilt, die "Begründung und ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgt[en] nach Bekanntgabe des Aktenzeichens".