BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 5 R 21/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 526/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1050/11

BSG - Beschluss vom 24.02.2016 (B 5 R 21/16 B) - DRsp Nr. 2016/5845

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 5 R 21/16 B

DRsp Nr. 2016/5845

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem undatierten, selbst unterzeichneten und am 19.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29.12.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 26.11.2015 Beschwerde eingelegt und zugleich vorgebracht, es sei ihr "wegen der Flüchtlingsflut nicht möglich einen Anwalt zur Übernahme dieser Nichtzulassungsbeschwerde zu finden". Die von ihr kontaktierten, beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten seien alle "voll ausgelastet". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Beiordnung eines sog Notanwalts nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO.